Pauschbeträge für 2026 veröffentlicht
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 5. Dezember 2025 die neuen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten veröffentlicht.
Diese Regelungen gelten ab dem 1. Januar 2026 für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsreisen.
Die im BMF-Schreiben bekannt gemachten Pauschbeträge sind anzuwenden für:
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Auslandsdienstreisen von Arbeitnehmern
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betriebliche Auslandsreisen von Unternehmern
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doppelte Haushaltsführung im Ausland
👉 Wichtig:
Für Reisen innerhalb Deutschlands bleiben die Verpflegungspauschalen unverändert bestehen. Damit bleibt die bisherige Regelung für Inlandsreisen auch 2026 unverändert bestehen.
🇩🇪 Verpflegungspauschalen 2026 für Deutschland (unverändert)
🇩🇪 Verpflegungspauschalen 2026 für Deutschland (unverändert)
| Abwesenheit | Pauschale |
|---|---|
| > 8 Stunden / An- & Abreise | 14 € |
| 24 Stunden | 28 € |
| Diese Beträge gelten für berufliche und betriebliche Reisen innerhalb Deutschlands und können als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 4a EStG. |
🌍 Neue Auslandspauschalen ab 1. Januar 2026
Für Auslandsreisen gelten ab 2026 länderspezifische Pauschbeträge, die vom Bundesministerium der Finanzen im Dezember 2025 neu festgelegt wurden. Änderungen gegenüber 2025 sind in der offiziellen Übersicht hervorgehoben.
Maßgebliche Grundsätze:
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Bei eintägigen Auslandsreisen ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgeblich.
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Bei mehrtägigen Reisen gilt:
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An- und Abreisetag: Pauschbetrag des Ortes, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird
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Zwischentage: Pauschbetrag des jeweiligen Aufenthaltsortes
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Die vollständige Länderübersicht ist der offiziellen Anlage zum BMF-Schreiben zu entnehmen.
Kürzung der Verpflegungspauschale bei gestellten Mahlzeiten

Werden Mahlzeiten durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung gestellt, ist die Verpflegungspauschale zu kürzen (§ 9 Abs. 4a EStG):
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Frühstück: 20 %
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Mittagessen: 40 %
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Abendessen: 40 %
Die Kürzung erfolgt tagebezogen und unabhängig davon, in welchem Land die Mahlzeit gestellt wurde.
Übernachtungskosten 2026: Wichtige steuerliche Hinweise
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Übernachtungspauschalen dürfen nur bei Arbeitgebererstattungen angewendet werden.
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Für den Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug sind ausschließlich die tatsächlichen Übernachtungskosten anzusetzen.
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Hotelrechnungen und Belege sind aufzubewahren.
Diese Regelung gilt auch für Auslandsübernachtungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.
Für wen sind die Reisekostenregelungen 2026 relevant?
Für wen sind die Reisekostenregelungen 2026 relevant?
Reisekosten & Auslandsdienstreisen:
- Arbeitnehmer auf Auslandsdienstreisen
- Selbstständige und Freiberufler
- Unternehmen mit internationaler Tätigkeit
- Personal- und Lohnbuchhaltungen
- Finanz- und Steuerabteilungen
- Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
Entfernungspauschale (Pendlerregelung)
- Pendlerinnen und Pendler
- Beschäftigte mit täglichem Arbeitsweg
- Arbeitgeberberater und Steuerexperten
- Personal- und Entgeltabrechnungen
Kilometerpauschale für Dienstreisen: Keine Änderungen
Die Kilometerpauschale (auch Dienstreisepauschale genannt) bleibt 2026 unverändert bei 0,30 € pro Kilometer. Dieser Satz gilt für alle beruflich bedingten Fahrten mit dem Privatfahrzeug, die im Rahmen von Dienstreisen anfallen. Arbeitgeber können ihren Mitarbeitenden diese Pauschale steuerfrei erstatten, ohne dass eine detaillierte Einzelnachweispflicht besteht. Das vereinfacht die Abrechnung und spart wertvolle Zeit – besonders für Unternehmen, Universitäten und Kliniken, die regelmäßig Dienstreisen organisieren.
Wichtig: Die Kilometerpauschale betrifft ausschließlich Fahrten, die im Zusammenhang mit Dienstreisen stehen – also z. B. Kundenbesuche, Messen oder andere geschäftliche Termine außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte.
Hinweis: In der ursprünglichen Version des Artikels wurde an dieser Stelle die Entfernungspauschale besprochen. Diese hat aber nichts mit der Reisekostenabrechnung zu tun. Siehe hierzu auch unseren Artikel "Reisekosten 2026: Wichtige Klarstellung"
Fazit: Reisekosten 2026 korrekt abrechnen
Fazit: Reisekosten 2026 korrekt abrechnen
Ab dem 1. Januar 2026 gelten neue Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand und Übernachtungskosten bei Auslandsreisen. Während die Inlandspauschalen unverändert bleiben, müssen Unternehmen und Arbeitnehmer die aktualisierten Auslandspauschalen beachten.
Eine korrekte Umsetzung sorgt für:
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steuerliche Sicherheit
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rechtskonforme Reisekostenabrechnung
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weniger Rückfragen bei Prüfungen
Offizielle Quelle:
- Bundesministerium der Finanzen (BMF): „Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei beruflich und betrieblich veranlassten Auslandsreisen ab 1. Januar 2026“ vom 5. Dezember 2025
- Einkommensteuergesetz (EStG): § 9 Abs. 4a EStG – Verpflegungsmehraufwendungen
- Lohnsteuer-Richtlinien (LStR): R 9.6 und R 9.7 LStR (Reisekosten, Übernachtungskosten)
- BMF-Schreiben vom 25.11.2020: Grundsätze zur steuerlichen Behandlung von Reisekosten (weiterhin gültig)
- Presse- und Informationsamt der Bundesregierung: "Höhere Pendlerpauschale, weniger Umsatzsteuer in Gastronomie" vom 04.12.2025 (Entfernungspauschale)
Für Kunden von SaaS.de erfolgt die Umsetzung der neuen Auslandspauschalen automatisch. Alle Änderungen werden vom SaaS.de-Team gepflegt und ab dem 1. Januar 2026 korrekt in der Reisekostenabrechnung berücksichtigt.
