Pauschbeträge für 2026 veröffentlicht

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 5. Dezember 2025 die neuen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten veröffentlicht.

Diese Regelungen gelten ab dem 1. Januar 2026 für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsreisen.

Die im BMF-Schreiben bekannt gemachten Pauschbeträge sind anzuwenden für:

  • Auslandsdienstreisen von Arbeitnehmern

  • betriebliche Auslandsreisen von Unternehmern

  • doppelte Haushaltsführung im Ausland

👉 Wichtig:
Für Reisen innerhalb Deutschlands bleiben die Verpflegungspauschalen unverändert bestehen. Damit bleibt die bisherige Regelung für Inlandsreisen auch 2026 unverändert bestehen.

🇩🇪 Verpflegungspauschalen 2026 für Deutschland (unverändert)

Abwesenheit Pauschale
> 8 Stunden / An- & Abreise 14 €
24 Stunden  28 €
Diese Beträge gelten für berufliche und betriebliche Reisen innerhalb Deutschlands und können als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 4a EStG.  

🌍 Neue Auslandspauschalen ab 1. Januar 2026

Für Auslandsreisen gelten ab 2026 länderspezifische Pauschbeträge, die vom Bundesministerium der Finanzen im Dezember 2025 neu festgelegt wurden.  Änderungen gegenüber 2025 sind in der offiziellen Übersicht hervorgehoben.

Maßgebliche Grundsätze:

  • Bei eintägigen Auslandsreisen ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgeblich.

  • Bei mehrtägigen Reisen gilt:

    • An- und Abreisetag: Pauschbetrag des Ortes, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird

    • Zwischentage: Pauschbetrag des jeweiligen Aufenthaltsortes

Die vollständige Länderübersicht ist der offiziellen Anlage zum BMF-Schreiben zu entnehmen.

Kürzung der Verpflegungspauschale bei gestellten Mahlzeiten

Kürzungen in Prozent

Werden Mahlzeiten durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung gestellt, ist die Verpflegungspauschale zu kürzen (§ 9 Abs. 4a EStG):

  • Frühstück: 20 %

  • Mittagessen: 40 %

  • Abendessen: 40 %

Die Kürzung erfolgt tagebezogen und unabhängig davon, in welchem Land die Mahlzeit gestellt wurde.

Übernachtungskosten 2026: Wichtige steuerliche Hinweise

  • Übernachtungspauschalen dürfen nur bei Arbeitgebererstattungen angewendet werden.

  • Für den Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug sind ausschließlich die tatsächlichen Übernachtungskosten anzusetzen.

  • Hotelrechnungen und Belege sind aufzubewahren.

Diese Regelung gilt auch für Auslandsübernachtungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.

Für wen sind die Reisekostenregelungen 2026 relevant?

Reisekosten & Auslandsdienstreisen:

  • Arbeitnehmer auf Auslandsdienstreisen
  • Selbstständige und Freiberufler
  • Unternehmen mit internationaler Tätigkeit
  • Personal- und Lohnbuchhaltungen
  • Finanz- und Steuerabteilungen
  • Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

Entfernungspauschale (Pendlerregelung)

  • Pendlerinnen und Pendler
  • Beschäftigte mit täglichem Arbeitsweg
  • Arbeitgeberberater und Steuerexperten
  • Personal- und Entgeltabrechnungen

Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem 1. Januar 2026

b dem 1. Januar 2026 wird die Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte in Deutschland auf 38 Cent pro Kilometer ab dem ersten Kilometer angehoben.
Damit entfällt die bisherige Staffelung, nach der der erhöhte Satz von 38 Cent erst ab dem 21. Kilometer galt.

Die Änderung ist Teil der steuerlichen Anpassungen für das Jahr 2026 und soll insbesondere Pendlerinnen und Pendlern zugutekommen, die täglich weite Arbeitswege zurücklegen.

Betroffene Gruppen:

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Pendelstrecken

  • Pendler, die täglich zur ersten Tätigkeitsstätte fahren

  • Personen, die ihre Fahrtkosten als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend machen

Die höhere Pauschale kann zu einer größeren steuerlichen Entlastung führen, da mehr Werbungskosten angesetzt werden können.

Fazit: Reisekosten 2026 korrekt abrechnen

Ab dem 1. Januar 2026 gelten neue Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand und Übernachtungskosten bei Auslandsreisen. Während die Inlandspauschalen unverändert bleiben, müssen Unternehmen und Arbeitnehmer die aktualisierten Auslandspauschalen beachten.

Eine korrekte Umsetzung sorgt für:

  • steuerliche Sicherheit

  • rechtskonforme Reisekostenabrechnung

  • weniger Rückfragen bei Prüfungen

 

Offizielle Quelle:

  1. Bundesministerium der Finanzen (BMF): „Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei beruflich und betrieblich veranlassten Auslandsreisen ab 1. Januar 2026“ vom 5. Dezember 2025
  2. Einkommensteuergesetz (EStG): § 9 Abs. 4a EStG – Verpflegungsmehraufwendungen
  3. Lohnsteuer-Richtlinien (LStR): R 9.6 und R 9.7 LStR (Reisekosten, Übernachtungskosten)
  4. BMF-Schreiben vom 25.11.2020: Grundsätze zur steuerlichen Behandlung von Reisekosten (weiterhin gültig)
  5. Presse- und Informationsamt der Bundesregierung: "Höhere Pendlerpauschale, weniger Umsatzsteuer in Gastronomie" vom 04.12.2025 (Entfernungspauschale)

Erstellt von Pruska Olga vorgestern um 12:17 Uhr