Arbeitgeber müssen gemäß dem Arbeitsschutzgesetz sicherstellen, dass die Arbeitsplätze so gestaltet sind, dass die Gesundheit der Mitarbeiter nicht gefährdet wird, auch in Bezug auf niedrige Temperaturen. Die Mindesttemperaturen für verschiedene Arbeitsbereiche sind in der Arbeitsstättenverordnung und den Technischen Regeln für Arbeitsstätten festgelegt. Diese hängen von der Art der Arbeit ab, wobei leichte, mittlere und schwere Belastungen unterschieden werden. Mitarbeiter haben jedoch kein Recht auf eine subjektiv angenehme Temperatur, obwohl ständiges Frösteln die Leistungsfähigkeit beeinträchtigen kann.
Eine Bürotemperatur von 19 Grad Celsius ist nicht mehr ausreichend, es müssen mindestens 20 Grad Celsius erreicht werden. Sonderregelungen gelten für Pausenräume, Toiletten, Duschen und Erste-Hilfe-Räume, wo bestimmte Mindesttemperaturen einzuhalten sind. Arbeitgeber müssen geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Mindesttemperaturen sicherzustellen, wie zusätzliche Heizstrahler oder organisatorische Maßnahmen wie Aufwärmepausen.
Im Falle eines Heizungsausfalls müssen Schutzmaßnahmen ergriffen werden, und Mitarbeiter können im Extremfall im Homeoffice arbeiten. Arbeitgeber haben die Möglichkeit, Betriebsferien zu verhängen, wenn die Temperaturen unerträglich werden.
Für Arbeit im Freien gelten besondere Schutzmaßnahmen, und Betriebe können ein Ausfallgeld beantragen, wenn die Arbeit im Freien aufgrund von Kälte und Frost unmöglich wird.
Sollte der Arbeitgeber keine angemessenen Maßnahmen ergreifen, können sich Mitarbeiter an den Betriebsrat wenden oder rechtliche Schritte einleiten.