Folgendes wurde in den sogenannten „Fachlichen Weisungen“ der Bundesarbeitsagentur zum 01.01.2021 veröffentlicht:
- Eine vollständige Urlaubsplanung des gesamten Urlaubsjahres 2021 ist für alle Mitarbeiter erforderlich. Hier ist entscheidend, wie der Umgang mit Resturlaub aus dem Vorjahr im Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt ist. Urlaubswünsche der Arbeitnehmer sollten auf jeden Fall berücksichtigt werden um einen erhöhten Arbeitsausfall zu vermeiden.
- Muss ein Arbeitnehmer in Quarantäne, kann es zu Überschneidungen von Quarantäne und Kurzarbeit kommen. Wichtig zu beachten ist hierbei, dass für diesen Zeitraum keine doppelte Entschädigung bezogen wird. In einem solchen Fall muss die Bundesarbeitsagentur in Kenntnis gesetzt werden. Dies kann formlos mit der KUG-Abrechnung eingereicht werden.
- Anspruch auf Kurzarbeitergeld an Sonn- und Feiertagen besteht nur, wenn der betroffene Mitarbeiter an diesen Tagen regulär arbeiten müsste und dies anhand eines Dienst- oder Einsatzplanes belegt werden kann. Des Weiteren werden Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld im Kurzarbeitergeld berücksichtigt, wenn der Betrag nicht als Einmalzahlung, sondern monatlich auf das ganze Jahr verteilt ausgezahlt wird.
- Die Kontrolle von Kurzarbeitsbezug wird verschärft. Die Arbeitsagentur kann auf detaillierte Nachweise wie z.B. Auflistung der Ist-/ und Sollstunden bestehen.
- Haben Sie Kurzarbeit angemeldet, werden die Sozialversicherungsbeiträge bis Ende des zweiten Quartals vollständig übernommen. Ab 01.07.2021 senkt sich die Übernahme auf 50%.
- Die Bezugsdauer für KUG wurde auf maximal 24 Monate verlängert und der erhöhte KUG-Satz von 70 auf 77% und von 80 auf 87% bleibt bis zum 31.12.2021 gültig.
Viele weitere Regelungen und Infos finden Sie direkt bei der Bundesarbeitsagentur:
https://www.arbeitsagentur.de/veroeffentlichungen/weisungen
https://www.arbeitsagentur.de/datei/weisung-202012024_ba146805.pdf