Die Genesung von einer Erkältung setzt ein, und eine Mitarbeiterin zeigt Interesse daran, vorzeitig in den Betrieb zurückzukehren. Doch ist es gestattet, trotz Krankschreibung zu arbeiten? Und welche Auswirkungen hat dies auf die Versicherung der Arbeitnehmer? Hier sind die wichtigsten Punkte, die beachtet werden sollten.

Ist es erlaubt, trotz Krankschreibung zu arbeiten? Arbeitnehmer dürfen grundsätzlich trotz Krankschreibung arbeiten. Eine Krankschreibung besagt lediglich, dass der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Ausstellung arbeitsunfähig ist. Es besteht keine generelle Arbeitsverbotsregelung, da die Genesung individuell verläuft.

Arbeitnehmer entscheiden selbst, wann sie sich gesund genug fühlen, um wieder zu arbeiten. Allerdings dürfen Arbeitgeber nicht darauf bestehen, dass Beschäftigte trotz Krankschreibung arbeiten.

Verantwortung des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass der Mitarbeiter arbeitsfähig ist und keine Gefahr für sich selbst oder andere darstellt. Es kann eine Herausforderung sein, dieser Fürsorgepflicht nachzukommen, da Arbeitnehmer nicht verpflichtet sind, Details über ihre Krankheit preiszugeben.

Gesundschreibung: Es gibt keine offizielle Gesundschreibung. Arbeitnehmer müssen ab dem vierten Krankheitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, mit dem eingeschätzten Genesungsdatum nachweisen können. Seit 2023 muss diese jedoch nicht vom Arbeitnehmer vorgelegt werden. Der Arbeitgeber ist hier in der Verpflichtung die eAU über die Krankenkassen abzurufen.

Schwangere Mitarbeiterinnen: Schwangere Arbeitnehmerinnen dürfen trotz Krankschreibung arbeiten, jedoch sollte dies gründlich durchdacht werden, um jegliches Risiko für das ungeborene Kind auszuschließen.

Versicherungsschutz: Arbeitnehmer, die trotz Krankschreibung arbeiten, genießen den gleichen Versicherungsschutz wie andere. Die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen sind im Sozialgesetzbuch festgelegt.

Erstellt von Tagliarina Sabrina am 11.03.2024 um 09:00 Uhr