Die rechtliche Grundlage und das Grundsatzurteil


Das Bundesurlaubsgesetz (§ 7 Abs. 1 BUrlG) regelt, dass bei der Urlaubsplanung die Wünsche des Arbeitnehmers berücksichtigt werden müssen.
Eine Ausnahme gilt nur, wenn „dringende betriebliche Belange“ entgegenstehen.

Das wegweisende Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Az. 1 ABR 79/79) zieht hierbei eine klare Grenze:

Maximal 3/5 (ca. 60 Prozent) des gesetzlichen Jahresurlaubs dürfen durch Betriebsferien verplant werden.
Mindestens 2/5 des Urlaubsanspruchs müssen dem Arbeitnehmer zur freien, individuellen Verfügung verbleiben.

Die wichtigsten Voraussetzungen im Überblick

Dringende betriebliche Gründe: Der Arbeitgeber muss sachliche Gründe vorweisen können.
Dazu zählen zum Beispiel die Schließung eines wichtigen Zulieferers, Arztpraxisschließungen in der Urlaubszeit des Praxisinhabers oder ein saisonaler Auftragsstopp (z. B. im Bauwesen im Winter).

Mitbestimmung des Betriebsrates: 
Existiert im Unternehmen ein Betriebsrat, kann der Arbeitgeber den Betriebsurlaub nicht im Alleingang anordnen. Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG ein zwingendes Mitbestimmungsrecht.
Rechtzeitige Ankündigung: Um den Beschäftigten Planungssicherheit zu geben, müssen Betriebsferien mit einer angemessenen Vorlaufzeit angekündigt werden – in der Praxis meist 6 bis 12 Monate im Voraus.

Was passiert bei Minusstunden oder Krankheit?


Was passiert, wenn ein Arbeitnehmer im Sommer keinen Urlaub mehr übrig hat, weil er diesen schon im Frühjahr genommen hat?
Hier gilt das Wirtschaftsrisiko des Arbeitgebers.
Er darf den Mitarbeiter nicht unbezahlt nach Hause schicken oder Minusstunden anrechnen, sofern er den vorherigen Urlaub bereits genehmigt hatte.
Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) aus dem Jahr 1981 dürfen Arbeitnehmer aber ca. zwei Fünftel Ihres Urlaubs selbst festlegen (1 ABR 79/92).

Was passiert, wenn ein Arbeitnehmer während des Betriebsurlaubs krank? 

Werden Beschäftigte während des Betriebsurlaubs nachweislich krank, schützt sie § 9 BUrlG:
Gegen Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung werden die Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet und gutgeschrieben.

Alles weitere zum Thema Krank im Urlaub finden Sie in unserem Blogbeitrag Krank im Urlaub  

Quellen:
§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG
§ 7 Abs. 1 BurlG
§ 9 BurlG
BAG, Az. 1 ABR 79/79
BAG 1 ABR 79/9Inhalt

Erstellt von Leto Gebele gestern um 16:15 Uhr