Die rechtlichen Grundlagen 


Das Bundesurlaubsgesetz regelt eigentlich, dass bei der Urlaubsplanung die Wünsche des Arbeitnehmers berücksichtigt werden müssen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn „dringende betriebliche Belange“ des Arbeitgebers entgegenstehen.

Das wegweisende Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Az. 1 ABR 79/79) zieht zeitlich hierbei eine klare Grenze:
Maximal 3/5 (ca. 60 Prozent) des gesetzlichen Jahresurlaubs dürfen durch Betriebsferien verplant werden.
Mindestens 2/5 des Urlaubsanspruchs müssen dem Arbeitnehmer zur freien, individuellen Verfügung verbleiben.

Die Voraussetzungen im Überblick

Dringende betriebliche Belange:
Der Arbeitgeber muss dazu sachliche Gründe vorweisen können. 
Dazu zählen zum Beispiel die Abhängigkeit von Dritten (Schließung eines wichtigen Zulieferers), saisonale Besonderheiten (z. Bsp. Bauwesen im Winter) oder personelle Verknüpfungen (z. Bsp. Schließung in der Urlaubszeit des Praxisinhabers).

Mitbestimmung des Betriebsrates: 
Existiert im Unternehmen ein Betriebsrat, hat dieser ein zwingendes Mitbestimmungsrecht. 

Rechtzeitige Ankündigung:
Um den Beschäftigten Planungssicherheit zu geben, müssen Betriebsferien mit einer angemessenen Vorlaufzeit angekündigt werden – in der Praxis meist mindestens  6 Monate im Voraus.

Herausforderungen: Was passiert bei zu wenig Urlaubstagen oder Krankheit?


Was passiert, wenn ein Arbeitnehmer zu wenig Urlaubstage übrig hat?
Nach einem Jobwechsel oder bei einer Neueinstellung bspw. hat der Arbeitnehmer noch nicht oder nicht mehr ausreichend Urlaubstage. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer jedoch nicht einen unbezahlt Urlaub erzwingen. Der  Arbeitgeber muss dann eine andere Beschäftigung zur Verfügung oder unter Fortzahlung des Lohns freistellen.

Was passiert, wenn ein Arbeitnehmer während des Betriebsurlaubs krank? 

Werden Arbeitnehmer während des Betriebsurlaubs nachweislich krank, werden die Krankheitstage gegen Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht auf den Urlaub angerechnet und müssen zu einem späteren Zeitpunkt flexibel gewährt werden.

Tipp von SaaS.de

Weiteres zum Thema "Krank im Urlaub" finden Sie in unserem Blogbeitrag Krank im Urlaub.

Quellen:
§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG, §§ 7 Abs. 1, 9 BurlG
BAG, Az. 1 ABR 79/79

Erstellt von Leto Gebele vor 8 Tagen um 16:15 Uhr