Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist in vielen Branchen unverzichtbar – sei es im Gesundheitswesen, in der Gastronomie oder im Einzelhandel. Doch welche Zuschläge gelten, wie werden sie steuerlich behandelt, und wie lassen sie sich effizient abbilden? Dieser Artikel klärt die wichtigsten Fragen und zeigt, wie SaaS.de die Abrechnung von Feiertagszuschlägen vereinfacht.
Rechtliche Grundlagen: Was sagt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG)?
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) regelt, dass Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich nicht beschäftigt werden dürfen. Ausnahmen sind jedoch möglich, etwa in systemrelevanten Bereichen oder bei besonderen betrieblichen Erfordernissen. Wichtig zu wissen:
- Kein gesetzlicher Anspruch auf Zuschläge: Das ArbZG selbst sieht keine festen Prozentsätze für Sonntags- oder Feiertagszuschläge vor. Ein Anspruch ergibt sich nur aus Tarifverträgen, Arbeitsverträgen oder betrieblicher Übung.
- Ausgleichspflicht: Für geleistete Sonn- und Feiertagsarbeit muss ein angemessener Ausgleich gewährt werden, z. B. bezahlte freie Tage oder ein finanzieller Zuschlag.
Übliche Zuschlagssätze in der Praxis:
- Sonntagsarbeit: In vielen Branchen sind 50 % Zuschlag auf den Grundlohn üblich.
- Feiertagsarbeit: An gesetzlichen Feiertagen (z. B. Ostermontag, Pfingstmontag, 1. Mai) werden oft 125 % Zuschlag gezahlt – sofern dies vereinbart ist.
- Kombination: Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, wird nur der höhere Zuschlag (meist der Feiertagszuschlag) gezahlt. Eine Addition von Sonntags- und Feiertagszuschlag ist nicht zulässig.
Praktische Herausforderungen für Arbeitgeber
Die korrekte Abrechnung von Feiertagszuschlägen ist komplex:
- Unterschiedliche Regelungen: Tarifverträge oder individuelle Verträge können abweichende Zuschlagssätze vorsehen.
- Steuerliche Fallstricke: Nicht alle Zuschläge sind automatisch steuer- und sozialabgabenfrei.
- Dokumentationspflicht: Arbeitgeber müssen nachweisen, wann und wie lange Mitarbeiter an Sonn- und Feiertagen gearbeitet haben.
- Steuerliche Behandlung: Zuschläge sind bis zu einem Grundlohn von 50 Euro pro Stunde steuerfrei, sozialversicherungsfrei jedoch nur bis 25 Euro Grundlohn.
Beispiel: Ein Mitarbeiter arbeitet am 1. Mai (Feiertag) von 8 bis 16 Uhr. Bei einem Grundlohn von 20 Euro/Stunde beträgt der Zuschlag 25 Euro/Stunde (125 %). Die ersten 25 Euro sind sozialabgabenfrei, der Rest unterliegt der Beitragspflicht.
Feiertagszuschläge mit SaaS.de einfach umsetzen
Mit der Zuschlagsverwaltung von SaaS.de lassen sich individuelle Zuschlagsprofile für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit anlegen – und das mit nur wenigen Klicks:
Schritt 1: Zuschlagsprofile erstellen
- Bezeichnung vergeben (z. B. „Feiertagszuschlag 125 %“)
- Zeitfenster definieren (z. B. 0–24 Uhr an gesetzlichen Feiertagen)
- Prozentsätze hinterlegen (automatische Berechnung basierend auf Grundlohn)
- Abweichende Werte für Samstage/Sonntage separat einstellen
Schritt 2: Profile zuweisen
- Zuschlagsregeln lassen sich bestimmten Mitarbeitergruppen oder Abteilungen zuordnen.
- Automatische Anwendung: SaaS.de erkennt Feiertage und wendet die hinterlegten Zuschläge an – ohne manuellen Aufwand.
- Dokumentation: Alle Zuschlagszeiten und -beträge sind revisionssicher gespeichert.
Fazit: Rechtssicherheit und Effizienz
Feiertagszuschläge sind ein wichtiger Bestandteil fairer Arbeitsbedingungen – ihre Abrechnung jedoch oft fehleranfällig. Mit SaaS.de profitieren Arbeitgeber von:
✅ Automatisierter Zuschlagsberechnung (keine manuelle Pflege nötig)
✅ Rechtssicherheit (aktuelle Gesetzeslage und Tarifverträge werden berücksichtigt, Zusatzpaket Tarifverträge notwendig)
✅ Zeitersparnis (keine aufwendigen Excel-Listen oder Nachberechnungen)
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Quellen
Wir haben die Angaben sorgfältig zum Stand vom 13.10.2025 recherchiert.