Menschen mit einer anerkannten Schwerbehinderung haben in Deutschland Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub. Doch wer erhält den Zusatzurlaub, wie viele Tage stehen Beschäftigten zu und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? In diesem Beitrag erfahren Sie alles Wichtige zum Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung.

Das Wichtigste zuerst
Wer hat Anspruch auf zusätzlichen Urlaub?
- Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50, Nachweis durch einen Schwerbehindertenausweis oder einen entsprechenden Feststellungsbescheid, muss vorhanden sein.
- Der Arbeitgeber muss über die anerkannte Schwerbehinderung informiert sein, um Zusatzurlaub zu gewähren
- Kein Anspruch bei Gleichstellung (Beschäftigte mit einem GdB von 30 oder 40)
Wichtig!
Wird die Schwerbehinderung erst während des Kalenderjahres anerkannt, besteht grundsätzlich ein anteiliger Anspruch auf den Zusatzurlaub.
Für jeden vollen Monat mit anerkannter Schwerbehinderung entsteht ein Zwölftel des jährlichen Zusatzurlaubs.
Häufig gestellte Fragen
Wie viele Zusätzliche Urlaubstage gibt es?
Bei einer regulären Fünf-Tage-Woche beträgt der Zusatzurlaub fünf Arbeitstage pro Kalenderjahr.
| Arbeitstage pro Woche | Zusatzurlaub pro Jahr |
|---|---|
| 3 Tage | 3 Tage |
| 4 Tage | 4 Tage |
| 5 Tage | 5 Tage |
| 6 Tage | 6 Tage |
Gilt der Zusatzurlaub auch für Teilzeitkräfte?
Ja. Maßgeblich ist nicht die Anzahl der Arbeitsstunden, sondern die Anzahl der Arbeitstage pro Woche.
Wer beispielsweise an fünf Tagen pro Woche jeweils vier Stunden arbeitet, erhält denselben Zusatzurlaub wie eine Vollzeitkraft mit einer Fünf-Tage-Woche.
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Achtung auch Zusatzurlaub verfällt!
Für den Zusatzurlaub gelten grundsätzlich dieselben Regelungen wie für den gesetzlichen Erholungsurlaub.
Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Beschäftigten rechtzeitig auf bestehende Urlaubsansprüche und mögliche Verfallsfristen hinzuweisen.
Erfolgt dieser Hinweis nicht ordnungsgemäß, kann ein Verfall des Urlaubsanspruchs ausgeschlossen sein.
Quellen:
-
§ 208 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) – Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen
-
§ 151 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) – Begriff der Schwerbehinderung
-
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): Informationen zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
-
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zum Verfall von Urlaubsansprüchen und zu Hinweispflichten des Arbeitgebers
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